Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Zwei Eifeler Bergweistümer des Jülicher Wildbanns Kall
und der Grafschaft Schleiden

Inhalt *)

Geschichte
I. Bergweistum im Jülicher Wildbann Kall in der Fassung vom Jahre 1622
Ia. Weistum der Geschworenen zu Kall
Ib. Anmerkungen 1
II. Bergweistum der Grafschaft Schleiden vom Jahre 1547
IIa. Bergweistumb Schleiden
IIb. Anmerkungen 2
Volkswirtschaftliche Betrachtung

Geschichte

Zwei Industrien im Kreise Schleiden haben um den Anfang des 19. Jahrhunderts Weltruf erlangt, die Bleigewinnung auf dem Mechernicher Berg und dessen Umgebung sowie die Eisenerzeugung, deren Hauptsitz das Schleidener Tal war. Als stolzes Symbol der Bedeutung des Bleibergbaus steht noch heute auf dem Mechernicher Bergwerksgelände der Riesenkamin von 134 Meter Höhe, seiner Zeit der höchste in Europa, dem Kölner Dom in seiner Kühnheit vergleichbar, dessen gigantischen Aufbau man aus unmittelbarer Nähe bewundern sollte. Ähnlich wie die Erzeugnisse des Bleiberges war aber auch das Eifeler Eisen auf dem Weltmarkt geschätzt und wurde bis Spanien, Indien und Amerika verfrachtet. 1) Beide Industrien sind uralt und gehen in die römische und vorrömische Zeit zurück. Einen Beleg dafür bietet unter anderem die merkwürdige Feststellung, daß sämtliche durch die Endung „ich“ (iacum) als keltisch-römische Siedlungen gekennzeichnete Ortschaften im Kreise Schleiden Erzlager und alten Bergbau aufweisen: Mechernich (Macriniacum), Kettenich (Cattiniacum) [Wüstung zwischen Dottel und Kalenberg], Keldenich (Caltoniacum), Sötenich (Suetoniacum), endlich Sistig (Sextiacum).

Die ältere Geschichte des Eifeler Bergbaus ist jedoch noch wenig aufgeklärt. Freilich sind die urkundlichen Belege aus dem Mittelalter recht spärlich. Aber auch die zahlreichen Spuren, die der Bergbau in Flur- und Ortsnamen hinterlassen hat, sind noch kaum ausgewertet. 2) Merkwürdigerweise haben auch die beiden Jülicher und Schleidener Bergweistümer in der nicht sehr zahlreichen Literatur bisher so gut wie keine Beachtung und überhaupt noch keine kritische Bearbeitung gefunden. Diese Forschungslücke soll mit der vorliegenden Ausgabe der Weistümer beseitigt werden.

Vorausgeschickt sei noch eine allgemeine Bemerkung. Das deutsche Bergrecht besteht seit jeher auf einer Einschränkung des Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten gewisser Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers entzogen und als herrenloses Gut anderweitiger Besitznahme freigegeben sind. Dieses alte Rechtsinstituts trägt den Namen „Bergfreiheit“. Sie gilt als ein Ausfluß des Bergregals, welches dem Landesfürsten die Berghoheit, das Recht auf Erze und Bergbau zuerkannte. Durch die Freierklärung seitens desselben wurde dann für den Finder (Muter) ein Recht auf Bergwerkseigentum begründet. Nach einer anderen Auffassung hätte sich allerdings dies Recht als örtliches Gewohnheitsrecht an den ältesten Pflanzstätten des deutschen Bergbaues herausgebildet und durch Festlegung in den Bergweistümern schließlich allgemeine Anerkennung gefunden.





I. Bergweistum im Jülicher Wildbann Kall in der Fassung vom Jahre 1622









Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 151/152, 1952, S. 350–370.
*) Gliederung Nikola-Reinartz.de


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